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Phosphorprojekt III startet Anfang 2021

Céline Estermann-Erni 12. November 2020

Die neue Phosphorverordnung des Kantons Luzern sieht strengere Vorgaben bezüglich des Einsatzes von Phosphor vor. Ab dem 1. Januar 2021 tritt sie in Kraft. Eine Beschwerde von Landwirten beim Kantonsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit dem Phosphorprojekt III will der Kanton Luzern die Gesundung des Sempacher-, Baldegger und Hallwilersees vorantreiben. Gegen die dazugehörige Verordnung haben rund 150 Landwirte Anfang September beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht. Sie forderten damit zu prüfen, ob der Erlass verhältnismässig ist und dem übergeordneten Recht entspricht.

Dem Newsletter Landwirtschaft der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) ist nun zu entnehmen, dass das Phosphorprojekt III wie geplant am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Die Beschwerde der Landwirte habe keine aufschiebende Wirkung. Der Fachbereichsleiter Natürliche Ressourcen der lawa, Franz Stadelmann, betont, dass die neue Phosphorverordnung ab dem 1. Januar 2021 wie geplant umgesetzt wird. Falls das Kantonsgericht zum Schluss kommen sollte, dass Teile der Verordnung nicht rechtskonform sind, würde es diese direkt aufheben. «Das könnte zu einer Sistierung des Phosphorprojekts führen, weil die Verordnung und das Projekt inhaltlich zusammenhängen.»

 

Vorgaben für alle Betriebe

Somit gelten ab 1. Januar die Anforderungen der Verordnung im Zuströmbereich der Mittellandseen wie auch die Massnahmen der Phosphorprojektphase III bis zum Entscheid des Kantonsgerichts. Wie Christian Renggli, Informationsbeauftragter des Kantonsgerichts, ausführt, dauere die Prüfung der Beschwerde «sicher mehrere Monate».

Die kantonale Phosphorverordnung gilt wie bisher für alle Landwirte im Zuströmbereich des Sempachersees verbindlich und ist gleichzeitig die Grundlage für jene, welche freiwillig beim Seevertrag mitmachen, und die für ihre Bemühungen Direktzahlungen erhalten. Sie sieht zukünftig vor, dass der Phosphorbedarf der Kulturen nur noch zu maximal 90 Prozent abgedeckt werden darf, um zu erreichen, dass der hohe Phosphorgehalt in den Boden langsam aber stetig zurückgehen kann.

 

Zuviel Gülle muss weg

Kann weniger Gülle auf einem Betrieb zur Düngung eingesetzt werden, muss ein Teil weggeführt werden. Zur Frage, wie viel eine solche Massnahme ökologisch Sinn mache, wenn Fahrten für Gülle nötig würden, die dann andernorts ausgebracht werde, sagt der Fachbereichsleiter Natürliche Ressourcen der lawa, Franz Stadelmann: «In der Regel wird die Gülle auf Betrieben eingesetzt, welche heute den Nährstoffbedarf der Kulturen mit mineralischem Kunstdünger decken.»

Im Falle der Wegfuhr muss ein Landwirt den betriebsspezifischen Nährstoffgehalt an Phosphor und Stickstoff berechnen und einhalten. Im Weiteren ist das Ausbringen von mineralischem Phosphordünger verboten. Davon ausgenommen sind gewisse Kulturen wie Freilandgemüse, Beeren oder Tabak. Reine Ackerbaubetriebe können den Phosphorbedarf zu 50 Prozent decken.

 

Auge auf Tierbestände

Schliesslich ist es Landwirten bei Bauprojekten untersagt, den Tierbestand zu erhöhen. Wer jedoch ausschliesslich bodenabhängig produziert, darf gemäss Phosphorverordnung den Tierbestand soweit erhöhen, wie der Futterbedarf durch betriebseigenes Futter gedeckt werden kann, oder maximal bis zu einem bestimmten Tierbesatz pro Hektare.

Diese Bestimmungen gelten auch für jene Betriebe, die im sogenannten Seevertrag mitmachen und bezüglich des Phosphors nur noch zwischen 60 und 90 Prozent des Bedarfs der Pflanzen ausbringen. Dafür werden sie finanziell entschädigt. Zusätzlich ist es neu noch möglich, den «Seevertrag plus» abzuschliessen. Dieser ist den bisherigen Seevertrags-Betrieben vorbehalten und auf maximal 24 Betriebe beschränkt. Laut dem Merkblatt des lawa bezweckt dieses Teilprojekt, zukünftige, noch weitergehende Massnahmen auf die Praxistauglichkeit zu testen. Darunter fallen etwa eine parzellenscharfe Düngungsplanung oder gar der komplette Verzicht auf Phosphor. Hierbei werden Mehraufwand und Mehrkosten, sowie bei Parzellen mit «Null-Phosphordüngung»mögliche Etragseinbussen entschädigt.

 

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