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Bäume prägen das Erscheinungsbild – heute und morgen

Stadtrat Sempach 04. Juli 2025

Bäume, Hecken und andere Bepflanzungen in den  Landschafts- und Siedlungsräumen tragen wesentlich zur Lebensqualität sowie zur ökologischen Vielfalt bei. Um dies langfristig zu sichern, hat die Stadt Sempach die kantonalen Vorgaben in ihren Planungsinstrumenten weiter konkretisiert und will Transparenz zu den notwendigen Prozessen schaffen.

Bäume, Hecken und andere Bepflanzungen in den  Landschafts- und Siedlungsräumen tragen wesentlich zur Lebensqualität sowie zur ökologischen Vielfalt bei. Um dies langfristig zu sichern, hat die Stadt Sempach die kantonalen Vorgaben in ihren Planungsinstrumenten weiter konkretisiert und will Transparenz zu den notwendigen Prozessen schaffen.

Neben dem historischen Städtli und dem See mit seinem Ufer prägen die grünen Wohnquartiere mit ihren Bepflanzungen das Erscheinungsbild der Stadt Sempach. Entsprechend hat der Stadtrat im Jahr 2018 bei der Verabschiedung des räumlichen Entwicklungskonzepts festgehalten, dass im Siedlungsgebiet ein enger Bezug zwischen Gebäuden und Freiräumen mit einem hohen Anteil an Grünflächen bestehen soll. Dabei sollen die Bepflanzungen, insbesondere Bäume, auch künftig eine zentrale Rolle spielen. Die Stadt Sempach wird häufig mit Fragen von Grundeigentümern, Nachbareigentümern oder Dritten konfrontiert, inwieweit der Grundeigentümer selbst über Bäume auf seinem Grundstück bestimmen darf und in welchen Fällen eine Bewilligung der Stadt Sempach für das Fällen von Bäumen oder das Entfernen von Sträuchern erforderlich ist.

Waldgesetz

Der Bund und der Kanton regeln den Umgang mit dem Wald detailliert und umfassend. Nicht nur das Fällen von Bäumen im Wald, sondern auch Eingriffe wie Kronenkürzungen oder Astentfernungen gelten als waldbauliche Massnahmen und sind bewilligungspflichtig. Entsprechend ist eine Bewilligung des zuständigen Kompetenzträgers erforderlich, wenn waldbauliche Massnahmen in als Wald ausgeschiedenen Gebieten umgesetzt werden sollen.

Schutzverordnung See

Der Regierungsrat hat im Jahr 1944 erstmals eine Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer erlassen. Ziel war es, diesem sensiblen Lebensraum einen besonderen Schutzstatus zu verleihen, nachdem bereits in den 1930er-Jahren die private Nutzung der ufernahen Gebiete stark zugenommen hatte und ein Bedarf an Gegenmassnahmen erkannt wurde. Die Verordnung bezweckt unter anderem den Erhalt der See- und Uferlandschaft des Sempachersee als Lebensraum für Mensch, Tiere und Pflanzen. Sie strebt zudem an, beeinträchtige Lebensräume, insbesondere die naturnahe Ufervegetation, so weit als möglich wieder herzustellen. In den kommenden Monaten wird der Regierungsrat voraussichtlich die entsprechenden Dokumente wieder aktualisieren, damit die Schutzverordnung mit den Beschlüssen der Ortsplanungsrevision aus den Jahren 2007 und 2022 wieder übereinstimmt und diese Beschlüsse endlich in Kraft treten können. Aufgrund dieser Schutzverordnung unterliegen die Bäume entlang des Sempachersees einem besonderen Schutz.

Kommunale Naturobjekte

Anhang 9 des Bau- und Zonenreglements (BZR) der Stadt Sempach listet derzeit 29 markante Einzelbäume, 61 Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie 19 weitere besonders geschützte Naturobjekte auf. Diese insgesamt 109 Objekte sind zusätzlich in der Zonenplanung eingezeichnet und damit grundeigentümerverbindlich geschützt. Artikel 30 BZR schreibt vor, dass diese Naturobjekte zu erhalten und zu pflegen sind. Eine Fällung eines Naturobjekts ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. In der Regel soll in unmittelbarer Nähe des entfernten Naturobjekts ein gleichwertiger Ersatz geschaffen werden. In Siedlungsgebieten mit kommunalen Naturobjekten gelten bei Überbauungen bestimmte Einschränkungen. Für Abgrabungen, Aufschüttungen und Verkehrsanlagen ist ein Minimalabstand von 4 Metern und für Hochbauten ein Abstand von 8 Metern einzuhalten. Diese Distanzen beziehen sich auf einen Radius um das geschützte Objekt, unabhängig von der Grundstücksgrenze.

Hecken und Uferbestockung

Die kantonale Verordnung bezweckt den Schutz und die Pflege von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen als Lebensräume für Pflanzen und Tieren sowie als landschaftsprägende Naturobjekte, welche den Boden vor Wind und Erosion schützen und die Uferböschungen sichern. Dabei entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa) auf Antrag der Stadt Sempach über Schlagbewilligungen, soweit es sich um ein Objekt innerhalb einer der Schutzverordnung unterliegende Fläche handelt. In allen anderen Fällen ist die Stadt Sempach zuständige Bewilligungsbehörde. In der Regel werden mit der Schlagbewilligung auch Ersatzpflanzungen festgelegt.

Sind weitere Bäume geschützt?

Grundsätzlich hält Artikel 30 Abs. 6 BZR fest, dass weitere, im Zonenplan nicht dargestellte, das Landschaftsbild aber stark prägende Elemente wie Einzelbäume, Baumgruppen oder Hecken, nur mit Zustimmung des Stadtrats entfernt oder verändert werden dürfen.

Der Stadtrat hat diese Bestimmung bisher sehr zurückhaltend angewendet, insbesondere deshalb, weil die Stimmberechtigten erst im Jahr 2022 die Ortsplanungsrevision verabschiedet haben und dabei die Liste der Naturobjekte neu überprüft und erweitert wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung erfolgt in der Regel nur dann, wenn die betreffende Bepflanzung in direktem Zusammenhang mit einem als Naturobjekt ausgeschiedenen Baum oder einer Baumgruppe steht. Dabei legt der Stadtrat hohen Wert darauf, dass im Zusammenhang mit Baugesuchen der Bepflanzung der Umgebung grosse Bedeutung beigemessen wird. Da die Liste der Naturobjekte über einen längeren Zeitraum stabil bleiben soll, wird regelmässig geprüft, ob neue Pflanzen mittelfristig die Kriterien für Naturobjekte erfüllen könnten. In solchen Fällen sollte frühzeitig die entsprechende Reglementsvorgabe berücksichtigt werden. Um negativen Überraschungen zu vermeiden, werden die Grundeigentümer gebeten, frühzeitig mit dem Bereich Raum, Umwelt und Energie Kontakt aufzunehmen, bevor landschaftsprägende, aber nicht offiziell als Naturobjekte ausgeschiedene Einzelbäumen oder Hecken entfernt werden.

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