Marcel Hurschler.
Foto Marco Sieber
Gemäss Anhang 9 des Bau- und Zonenreglements sind in der Stadt Sempach 109 Naturobjekte – Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze – geschützt. Wie oft kommt es vor, dass bei Überbauungen die erforderlichen Abstände zu solchen Naturobjekten zu reden geben?
Sehr viele der erwähnten Naturobjekte liegen im Nichtsiedlungsgebiet. Die im Siedlungsgebiet liegenden Naturobjekte sind den Grundeigentümern bekannt, sodass die Abstände im Normalfall kaum Anlass für vertiefte Gespräche geben. Anders ist es, wenn professionelle Investoren ein Grundstück erwerben und dann ein möglichst grosses Gebäude errichten wollen.
Können Sie zwei, drei Beispiele nennen, wo die Stadt aufklären oder intervenieren musste?
Grundsätzlich nimmt die Stadt im Normalfall nicht Stellung zu einzelnen Bauprojekten. Bei Neu-, Erweiterungs- und Sanierungsbauten hat die Frage, wie ein Baum während der Bauphase geschützt werden kann, jeweils auch eine wichtige Rolle.
Generell: Wie viel Verständnis seitens der Bauherrschaft ist vorhanden? Stellt das Bauamt auch fest, dass Unwissen besteht?
Wie erwähnt kennen die meisten Eigentümer die Bedeutung ihrer Naturobjekte und haben Verständnis für deren Schutz. Nur vereinzelt stellen wir fest, dass andere Themen wie bessere Aussicht höher gewichtet werden.
Nebst den geschützten Naturobjekten existieren weitere Einzelbäume, Baumgruppen oder Hecken, die nur mit Zustimmung des Stadtrats entfernt oder verändert werden dürfen. Trotz der zurückhaltenden Anwendung dieser Bestimmung: Gibt es hier die meisten Probleme?
Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde die Anzahl Naturobjekte erweitert. Nachdem diese Revision erst vor zwei Jahren Rechtskraft erlangte, wenden wir aktuell diese zusätzliche Bestimmung sehr zurückhaltend an. Wir spüren aber, dass ein Teil der Bevölkerung glaubt, dass jede Baumfällung von der Stadt bewilligt werden muss. Dies ist weder aktuell der Fall noch strebt die Stadt dies an.
Sie empfehlen den Grundeigentümern im Zweifelsfall, frühzeitig mit dem Bereich Raum, Umwelt und Energie Kontakt aufzunehmen. Können Sie angeben, wann man sich besser meldet und wann man sicher einen Eingriff in der Vegetation tätigen kann?
Wir bitten Grundeigentümer, welche nicht geschützte Bäume fällen wollen, die die Haushöhe überschreiten, frühzeitig mit dem Bereich Raum, Umwelt und Energie (RUE) Kontakt aufzunehmen, damit das Vorgehen definiert werden kann. Dies betrifft insbesondere Bäume, welche 1 Meter oberhalb des Bodens einen Baumumfang von mindestens 80 Zentimetern haben.
Nach welchen konkreten Kriterien beurteilt der Stadtrat Objekte, die «das Landschaftsbild stark prägen»?
Jeder Einzelfall wird eigenständig angeschaut und man muss es in Verbindung mit der Umgebung beurteilen.
Muss die Stadt bei der Erteilung der Schlagbewilligung auch prüfen, ob ein Baum von geschützten Tieren bewohnt wird?
Nein, mit der Schlagbewilligung erteilt die Stadt die Kompetenz, dass der Baum gefällt werden kann. Grundsätzlich ist es dann Aufgabe des Grundeigentümers, den idealen Zeitpunkt zu wählen, sodass keine Schutzzeiten verletzt sind. Usanz ist, dass während der Brutzeit der Vögel keine Bäume gefällt werden sollten.
Werden Verletzungen der Schutzbestimmungen geahndet?
Bei Verletzung der Schutzbestimmungen prüft die Stadt eine entsprechende Anklage. Dabei kann der Richter eine Busse bis 20’000 Franken verhängen, bei Vorsätzlichkeit bis 40’000 Franken bzw. Freiheitsstrafe bis ein Jahr. Zusätzlich wird auch eine adäquate Ersatzbepflanzung verfügt.