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Neuenkirch

Gemeinde regelt Gebühren für Liegenschaften neu

pd 02. November 2020

Nächstes Jahr treten die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und die neue Gebührenverordnung in Kraft.

Auf den 1. April 2021 tritt die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und dessen Verordnung in Kraft. Eine erhebliche Änderung ist die Praxis bezüglich der Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung beziehungsweise zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung, wie die Gemeinde Neuenkirch mitteilte. Diese soll in Zukunft vor allem elektronisch via Zugangsplattform erfolgen oder bei der zuständigen Amtsstelle (WAS wira Luzern oder Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) möglich sein. Anmeldungen beim Gemeindearbeitsamt – wie sie derzeit im Kanton Luzern erfolgen - sind nicht mehr möglich. Stellenlose Personen können sich noch bis 31. März 2021 beim Gemeindearbeitsamt anmelden, ab 1. April 2021 ist das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Sursee für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig.

 

Budget kommt an die Urne

Infolge der aktuellen Corona-Situation und den daraus resultierenden Massnahmen hat der Gemeinderat beschlossen, die Gemeindeversammlung vom 24. November abzusagen. Dies hat Einfluss auf die Parteiversammlungen. Der Gemeinderat bittet, sich auf der Website der Ortsparteien zu informieren. Für die Genehmigung des Budgets 2021 sowie des Finanz- und Aufgabenplans 2021 bis 2024 wird am 31. Januar 2021 eine Urnenabstimmung durchgeführt.

Auch die auf den 4. und 5. Dezember vorgesehene Zukunftskonferenz im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision muss abgesagt werden. Der Gemeinderat prüft eine anderweitige Form der Befragung.

 

Neue Gebührenverordnung

Der Gemeinderat genehmigte am 21. Oktober die neue Gebührenverordnung zum Reglement über die Nutzung der Gemeindeliegenschaften. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Das Reglement und die Gebührenverordnung sind auf der Website der Gemeinde aufgeschaltet.

Das neue Reglement für die Nutzung der Gemeindeliegenschaften wurde im Herbst 2019 von der Bevölkerung erlassen. Der Gemeinderat hat sich anschliessend hinter die Erarbeitung der dazugehörigen Gebührenverordnung gemacht. Wie schon beim Reglement stand von Anfang an fest, dass für die Gebühren ebenfalls ein Mitwirkungsprozess gestartet wird. Aufgrund des Lockdowns verzögerten sich jedoch Sitzungen und Vorbereitungen. Im Spätsommer konnte ein öffentlicher Mitwirkungsanlass realisiert werden. Alle Nutzer, insbesondere Vereine und weitere Interessierte, waren eingeladen. Obwohl die Nachfrage nach Mitwirkung kleiner war als beim Reglement, kamen wichtige Fragen und Hinweise zusammen. Weitere Elemente der Mitwirkung wurden durch verschiedene Sitzungen mit der Schul- und Musikschulleitung sowie den Hauswarten berücksichtigt.

 

Gleiche Preise und Transparenz

Ein Ziel des Gemeinderates war es von Anfang an, keine Verteuerung der Nutzungen vorzunehmen. Ebenfalls soll möglichst grosse Klarheit und Transparenz über die Gebühren bestehen. Die Gebühren konnten schliesslich in neun verständlichen Artikeln festgehalten werden. Gleichzeitig wurde für jede Liegenschaft ein Dossier erstellt, in dem alle Räumlichkeiten, Ansprechpersonen sowie die wichtigsten Regelungen festgehalten sind. All diese Informationen sind auf der Website der Gemeinde Neuenkirch zu finden.

Das gesamte Gebührensystem basiert auf «Grundgebühren», welche pro Raum oder Platz festgelegt wurden. Der zweite Anhang der Gebührenverordnung gibt detailliert Auskunft darüber und ist beliebig erweiterbar. Die Grundgebühren werden je nach Nutzer und Dauer durch Faktoren vervielfacht oder halbiert. Der dritte Teil betrifft kommerzielle Anlässe. Darunter fallen Partys, Veranstaltungen mit Barbetrieb, Lottos und Ähnliches ab 200 Besuchern. Bei diesen Anlässen wird pro Veranstaltungstag ein Pauschalbetrag von 500 oder 1000 Franken erhoben, abhängig von der Grösse der Veranstaltung. Damit entfällt die heute teilweise vorgesehene Umsatzgebühr oder Vervielfachung bei einem Festbetrieb. Trotz des übersichtlichen Systems und gleichen Ansätzen wird es nicht möglich sein, ganz ohne Ausnahmen auszukommen. Bereits im Reglement wurden einige entsprechende Regelungen festgehalten, dass Erlasse und Spezialfälle überall möglichst gleich zu handhaben und zu dokumentieren sind. Anfragen für Gebührenerlasse oder anderweitige Spezialanfragen können an die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch gestellt werden. Die Geschäftsleitung wird diese Anfragen bearbeiten und beurteilen.

 

Wochenend-Gebühren bleiben

Was ändert nun konkret für Private und Vereine? Die Problematik, eine faire Lösung für alle zu finden, erwies sich als äusserst knifflig. Ein grosses Thema war die Wochenendnutzung für wiederkehrende Vereinstätigkeiten. Verschiedene Ideen wurden intensiv geprüft und nach dem Abwägen aller Vor- und Nachteile entschied sich der Gemeinderat, weiterhin für Proben und Trainings am Wochenende Gebühren zu verrechnen. Diese werden jedoch bei einheimischen Vereinsnutzungen unter drei Stunden zwei Mal mit dem Faktor 0.5 (also ein Viertel) berechnet, was ziemlich genau den heutigen effektiven Gebühren entspricht. Das Thema Einrichtungs- und Aufräumtage wurde schlussendlich so festgelegt, dass pro zusätzlichen Tag pauschal 40 Franken anfallen. Proben und Trainings von einheimischen Vereinen unter der Woche sind jedoch allgemein kostenlos. Die beiden genannten Regelungen werden durch den Entscheid, dass nicht-kommerzielle Anlässe wie beispielsweise Konzerte oder Turnerabende neu ohne zusätzlichen Pauschalbetrag berechnet werden, stark kompensiert. Sprich, neu sind Konzerte und Turnerabende wesentlich günstiger als unter der alten Regelung.

Der Gemeinderat ist überzeugt, mit diesem neuen, klaren System einen Mehrwert für Nutzer und Besucher geschaffen zu haben. Mit den teilweise besseren Konditionen für Kultur und aktive Vereine wird zudem ein Beitrag zu einem aktiven und vielfältigen Dorfleben ganz im Sinne der neuen Gemeindestrategie geleistet.

 

Güterstrasse Lippenrütiwald

Vom 26. Oktober bis 24. November liegt die neue Strasseneinreihung für die Waldzufahrt Lippenrütiwald, Neuenkirch, öffentlich auf (Güterstrasse 2 ab Güterstrasse Voglisberg, Nr. 4524, bis zur Verzweigung auf der Parzelle Nr. 436 bzw. Mitte der Parzelle Nr. 449). Anregungen und Änderungsanträge im Zusammenhang mit der Einreihung der erwähnten neuen Güterstrasse sind innert dieser Frist an den Gemeinderat Neuenkirch einzureichen.

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