Die Reihen der Besucher waren relativ überschaubar an der Informationsveranstaltung der Gemeinde zur laufenden Teilrevision der Ortsplanung am Donnerstag, 13. Dezember, im Mehrzweckraum Sempach Station. Schnell war klar: Es sassen etliche Landwirte im Publikum. Sie sind in erster Linie betroffen vom Kernpunkt der Teilrevision, einer neuen Festlegung der Gewässerräume. Diese ist aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben für den Gewässerschutz notwendig geworden. Der Hochwasserschutz soll verbessert, die natürliche Funktion der Gewässer soll erhalten werden und die Gewässernutzung stets gewährleistet sein. Hintergrund ist die Volksinitiative «Lebendiges Wasser» des Schweizerischen Fischereiverbandes aus dem Jahre 2006, beziehungsweise der Gegenvorschlag des Parlaments, der da-raufhin die meisten Anliegen der Fischer aufgenommen hatte. Das Ganze mündete 2011 in das revidierte Gewässerschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung, deren Umsetzung nun im Kanton Luzern an die Gemeinden delegiert worden ist.
Regeln mit Ausnahmen
Ortsplaner Romeo Venetz von der Kost + Partner AG informierte, wie die Gewässerraumbreiten berechnet werden. Es gibt Mindestbreiten, die auszuscheiden sind. Bei Gewässern aus-serhalb von Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten mit einer natürlichen Breite von bis zu zwei Metern beträgt die Breite des Gewässerraums (Gewässer und Uferbereich) insgesamt elf Meter. Bei einer Gerinnesohle von zwei bis 15 Metern erfolgt die Berechnung im Grundsatz nach der Formel 2,5-fache Breite der Sohle plus sieben Meter. Bei stehenden Gewässern (Weiher und Seen) liegt die Mindestbreite bei 15 Metern. Hier beschränkt sich der Gewässerraum auf den Uferbereich. Venetz gab mehrere Beispiele, die zeigten, dass dieser Gewässerraum innerhalb der Bauzone jedoch angepasst werden kann. So kann auf einen Gewässerraum ganz verzichtet werden, wenn ein Gewässer eingedolt ist und der Hochwasserschutz gewährleistet ist. Dies ist beispielsweise im Gebiet Schlichtigraben oder beim Lippenrütibach im Bereich der Rösslimatt der Fall. Ein verringerter Raum ist denkbar etwa bei einem dicht bebauten Gebiet, in dem der Hochwasserschutz ebenfalls gewährleistet ist, so im Industriegebiet entlang der Grossen Aa. Hingegen ist auch ein grösserer Gewässerraum dann angezeigt, wenn Revitalisierungsprojekte umgesetzt werden sollen oder sich das Gewässer in Natur- oder Landschaftsschutzzonen befindet, zum Beispiel beim Krauerhusbach oder entlang des Rotbachs im Bereich des Moosschürweihers. Darüber hinaus gibt es noch weitere denkbare Abweichungen, was aufzeigte, wie komplex die Materie rund um die Gewässerräume ist.
Bauern fürchten Landverlust
Was aber die Besucher der Informationsveranstaltung bewegte, waren die Gewässerräume ausserhalb der Bauzone, namentlich im Landwirtschaftsgebiet, und die damit verbundene festgelegte Nutzung. So wurden viele Fragen aus dem Publikum gestellt, meist durch Landwirte. Spürbar war ein Unbehagen vor dem, was da auf die Landwirte zukommen würde. Eine Frage war etwa, wie viel Land denn verloren gehe oder künftig extensiv zu bewirtschaften sei wegen des Gewässerraumes. Man kämpfe schon heute mit Neophyten, gebietsfremde Pflanzen, welche die einheimische Flora bedrängten. Dieses Problem werde nun noch grösser. «Es ist unser Land, unsere Existenz. Es wird Einsprachen hageln», machte ein Votant deutlich. Weiter wurde etwa die schwammige Umschreibung im Gesetz kritisiert, welche einen zu grossen Auslegungsspielraum gebe und schliesslich Juristenfutter sei.
Bauten mit Bestandesgarantie
Über die genaue Fläche, die durch die Gewässerraumfestlegung in der Gemeinde Neuenkirch zusätzlich extensiv zu bewirtschaften ist, konnte Romeo Venetz noch keine Angaben machen. Er führte auch an, dass es Ausnahmen von der Bewirtschaftungseinschränkung im Gewässerraum gebe. Diese Flächen würden aber noch im Detail erfasst. Weiter erwähnte er, dass Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone im Gewässerraum Bestandesgarantie haben und auch angemessen erneuert oder teilweise anders genutzt werden könnten.
Gegenwärtig und noch bis am 4. Januar läuft die Mitwirkung zur Teilrevision der Ortsplanung. Es besteht die Möglichkeit, schriftliche Eingaben an den Gemeinderat zu stellen. Im März folgt dann die öffentliche Auflage, dann sind auch Einsprachen möglich. Läuft alles planmässig, soll das Stimmvolk über die teilrevidierte Ortsplanung an der Gemeindeversammlung im Sommer 2019 befinden.